Mindestlohn steigt im Jahr 2024 und 2025

Die Mindestlohnkommission berät alle zwei Jahre über die Anpassungen der Höhe des Mindestlohns. Sie prüft dabei, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und  Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Sie orientiert sich dabei nachlaufend an der Tarifentwicklung.

Der Mindestlohn liegt derzeit bei 12,00 € brutto je Zeitstunde. Die Kommission hat eine Erhöhung des Mindestlohns auf 12,41 € zum 01. Januar 2024 und im 2. Schritt auf 12,82 € zum 01. Januar 2025 beschlossen.

Gleichzeitig wird die Minijob-Verdienstgrenze auf 538,00 € angehoben. Dies bedeutet für 2024, daß die maximale  monatliche Arbeitszeit von 43,35 Stunden nicht überschritten werden darf.

Wird die Minijob-Verdienstgrenze überschritten, ist dies nicht mehr eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Von diesem Zeitpunkt an handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im so genannten Übergangsbereich.

Beachten Sie daher auch bitte, daß bei sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitern die sich aktuell im Gehaltsrahmen zwischen 520,01 € und 538,00 € befinden, ab dem 01.01.2024 das Gehalt mindestens 538,01 € betragen muß, um weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt zu sein.

Übrigens: Wer weniger als den Mindestlohn zahlt, dem drohen nicht nur bis zu 500.000 € Bußgeld, sondern auch die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben oder Erläuterungen wünschen, melden Sie sich bitte bei uns.

Sven Wöhler

Steuerberater
Sven Wöhler