Registrierkassen-Gesetz

Der Gesetzgeber reagiert auf die zahlreichen Manipulationsmöglichkeiten von elektronischen Registrierkassen und anderenAufzeichnungssystemen und den dadurch entstehenden Steuerausfällen von geschätzt 10 Mrd. Euro pro Jahr durch die Einführung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016. Bereits 2010 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben veröffentlicht, in dem die Bestimmungen für die Aufzeichnung von Bargeschäften mittels Registrierkassen bzw. die Aufbewahrung und Zugriffsmöglichkeiten der digitalen Unterlagen deutlich verschärft wurden. Mit einem weiteren Schreiben des BMF vom 14.11.2014 über die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ wurden diverse Schreiben zusammengeführt bzw. ersetzt. Registrierkassen, die hiernach den technischen Anforderungen nicht entsprachen bzw. auch nicht umgerüstet werden konnten, durften nur noch bis zum 31.12.2016 eingesetzt werden. Durch das „Registrierkassen-Gesetz“ werden wesentliche Grundaussagen der Finanzverwaltungsanweisungen gesetzlich verankert. Ab sofort gilt die Einzelaufzeichnungspflicht. Aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle sind demnach einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet festzuhalten. Diese sind täglich aufzuzeichnen. Die bisherige Freistellung von der Einzelaufzeichnungspflicht für Verkäufer, die Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung verkaufen,

gilt nicht mehr, wenn hierfür elektronische Registrierkassen verwendet werden. Lediglich bei der Verwendung von offenen Ladenkassen ist dies noch möglich. Ab dem 1.1.2020 muss jede Registrierkasse mit einer technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet werden. Diese Sicherungseinrichtung setzt sich zusammen aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen Schnittstelle. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) wird diese technischen Anforderungen noch definieren müssen und Anbieterlösungen zertifizieren. Des Weiteren gilt eine verpflichtende Ausgabe eines Beleges an den Kunden. Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen kann das Finanzamt den Verkäufer von dieser Pflicht befreien. Steuerpflichtige, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwenden möchten oder dieses aus dem Verkehr bringen, müssen dieses dem Finanzamt innerhalb von einem Monat melden. Bereits ab dem 1.1.2018 wird eine Kassennachschau eingeführt. Diese ermöglicht dem Finanzamt ohne vorherige Ankündigung, während der üblichen Geschäftszeiten die Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen zu überprüfen, ähnlich den schon existierenden Lohn- und Umsatzsteuer-Nachschauen. Sowohl Steuerpflichtige als auch Kassenhersteller, die gegen die Aufzeichnungspflichten verstoßen oder manipulierbare Aufzeichnungssysteme bewerben oder inverkehrbringen, können mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro pro Fall bestraft werden. Die Erfahrungen aus Betriebsprüfungen zeigen, dass die Finanzämter bereits jetzt verstärkt versuchen, durch formelle Mängel bei der Kassenführung zu Steuermehrergebnissen zu kommen. In Zukunft wird dies Standard werden.


Steuerberater
Sven Wöhler