Registrierkassen-Gesetz
gilt nicht mehr, wenn hierfür elektronische Registrierkassen verwendet werden. Lediglich bei der Verwendung von offenen Ladenkassen ist dies noch möglich. Ab dem 1.1.2020 muss jede Registrierkasse mit einer technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet werden. Diese Sicherungseinrichtung setzt sich zusammen aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen Schnittstelle. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) wird diese technischen Anforderungen noch definieren müssen und Anbieterlösungen zertifizieren. Des Weiteren gilt eine verpflichtende Ausgabe eines Beleges an den Kunden. Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen kann das Finanzamt den Verkäufer von dieser Pflicht befreien. Steuerpflichtige, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwenden möchten oder dieses aus dem Verkehr bringen, müssen dieses dem Finanzamt innerhalb von einem Monat melden. Bereits ab dem 1.1.2018 wird eine Kassennachschau eingeführt. Diese ermöglicht dem Finanzamt ohne vorherige Ankündigung, während der üblichen Geschäftszeiten die Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen zu überprüfen, ähnlich den schon existierenden Lohn- und Umsatzsteuer-Nachschauen. Sowohl Steuerpflichtige als auch Kassenhersteller, die gegen die Aufzeichnungspflichten verstoßen oder manipulierbare Aufzeichnungssysteme bewerben oder inverkehrbringen, können mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro pro Fall bestraft werden. Die Erfahrungen aus Betriebsprüfungen zeigen, dass die Finanzämter bereits jetzt verstärkt versuchen, durch formelle Mängel bei der Kassenführung zu Steuermehrergebnissen zu kommen. In Zukunft wird dies Standard werden.
Steuerberater
Sven Wöhler